Satzung
Alles nur Theater e.V. – Habichtswald
SATZUNG
in der Fassung vom 16. November 2020
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Alles nur Theater e.V. – Habichtswald“.
(2) Er hat seinen Sitz in Habichtswald und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Kassel eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er bedient sich
dazu des Entwickelns, Probens und Aufführens von Theaterstücken, dem
Erstellen von Bühnenbildern und Kostümen, sowie der kompletten
organisatorischen Tätigkeiten, welche für eine solche Veranstaltung benötigt
werden. Die aufzuführenden Stücke sind teilweise auch für Kinder geeignet,
die auch bei der Durchführung als Schauspieler, Helfer und Komparsen aktiv
teilnehmen können. Dadurch wird das soziale Miteinander aller Altersgruppen
aktiv unterstützt und es werden wichtige kreative Elemente vermittelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung
des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch
auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung
entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des
Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Aufwandspauschalen (Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a
EStG ) festsetzen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die das Ziel des Vereins unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
mehrheitlich gemäß § 7 Abs. 6 der Satzung. Gegen die Ablehnung steht
dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann
endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zum Jahresende
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von
mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb
eines Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig über den Ausschluss. Gegen diese Entscheidung kann
das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der
endgültigen Entscheidung über den Ausschluss Klage bei einem ordentlichen
Gericht erheben. Berufung und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der
Bestellung des Vorstandes. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Einem erweiterten Vorstand können bis zu acht weitere Mitglieder als
Beisitzer angehören, die ein oder mehrere Aufgabengebiete übernehmen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich offen, sofern keine geheime
Wahl beantragt wird. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
und die Aufstellung des Haushaltsplanes. Er beschließt über die Verwendung
der Vereinsmittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Vorstandstätigkeit
wird ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner
Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben. Für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen werden nach Bedarfslage von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 8 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen des Vereins wird durch den/die Kassierer/in
verantwortlich geführt. Hierbei kann er/sie sich in Abstimmung mit dem
Vorstand anderer fachkundiger Kräfte bedienen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist
einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10
der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Wahrung einer Einladungsfrist von einem Monat bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit Ablauf des auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden dritten Werktages. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann auch in
telekommunikativer Form (als E-Mail) erfolgen und gilt in diesem Fall am Tag
nach der Absendung als zugestellt, wenn sie an die vom Mitglied zuletzt
bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet neben den in §§ 5, 7 (1) – (3), 10
(1) und (3), 11 und 13 (1) genannten Fällen über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Beteiligung an Gesellschaften
c) Aufnahme von Darlehen
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Neben dem Vorstand können auch die anderen Mitglieder Anträge zur
Mitgliederversammlung stellen. Diese müssen dem Vorstand schriftlich
zugeleitet und sollten begründet werden. Elektronische Übermittlung ist
möglich. Sobald die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ist, können
keine Anträge für diese Versammlung mehr eingereicht werden. Über die
Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die jedoch keine Satzungsänderungen
zum Inhalt haben dürfen (vgl. § 11), entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Zur Überwachung des Finanzwesens werden von der
Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer/innen gewählt, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Wiederwahl ist nur einmal
zulässig. Bei jeder Jahreshauptversammlung muss ein/e Kassenprüfer/in
ausscheiden.
(2) Die Kassenprüfer prüfen grundsätzlich einmal jährlich die Bücher und den
Jahresabschluss sowie die Wirtschaftlichkeit der Arbeit des Vorstandes.
(3) Der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und
der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Der Bericht der
Kassenprüfer/innen ist Grundlage für die Entscheidung der
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
§ 11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
§ 12 Schriftform der Beschlüsse
Die in Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Habichtswald, die das Vermögen bis zur Gründung eines die Aufgaben von
„Alles nur Theater e.V. – Habichtswald“ übernehmenden anderen / neuen
Vereins treuhänderisch verwaltet. Übernimmt binnen dieser Frist von zwei
Jahren ab Auflösung von „Alles nur Theater e.V. – Habichtswald“ kein anderer
Verein diese Aufgaben oder wird kein neuer Verein gegründet, so fällt das
Vermögen endgültig der Gemeinde Habichtswald zu, die dieses unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Habichtswald, 16. November 2020
im Orginal gez. im Orginal gez.
___________________ _________________
Ulrich Cordes Gerrit Opper